Unsere Statuten

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Statuten VQGL
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Anlässlich der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2006 sind die vorliegenden Statuten angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 24. April 1995.

 

I. Name, Sitz und Zweck                                                                                              

 

Artikel 1

 

Unter dem Namen «Verband der Quartier- und Gassenleiste der Stadt Bern und Umgebung», nachgenannt VQGL, besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

Artikel 2

 

Er bezweckt:

 

die Förderung der Kontakte und Zusammenarbeit der Leiste untereinander,

die Organisation und Koordination des Informationsflusses zwischen den Behörden und den Leisten.

 

II. Mitgliedschaft

 

Artikel 3

 

Leiste und zweckmässig verwandte juristische Personen der Stadt Bern und Umgebung können beim Vorstand die Aufnahme als Mitglied beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Artikel 4

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

Austritt: Dieser ist bis spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;

Ausschluss: Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ohne Angaben von Gründen mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

III. Organe

 

Artikel 5

 

Die Organe des Verbandes sind:

 

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

die Kontrollstelle

 

Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

a) Mitgliederversammlung

 

Artikel 6

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Sie wird vom Vorstand 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.

 

Artikel 7

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

Artikel 8

 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:

 

auf Beschluss des Vorstands

auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder

auf Antrag der Kontrollstelle

 

Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 2 Wochen zuvor zu erfolgen.

 

Artikel 9

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

 

Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

Kenntnisnahme des Geschäftsführungsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Vorstandes,

Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Genehmigung des Mitgliederbeitrags und des Voranschlages,

Wahl des Vorstandes,

Wahl der Kontrollstelle,

Statutenrevisionen,

Auflösung des VQGL.

 

Artikel 10

 

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.

 

b) Vorstand

 

Artikel 11

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und wird für 2 Jahre gewählt.

 

Artikel 12

 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Über gefasste  Beschlüsse wird Protokoll geführt.

 

Artikel 13

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

 

c) Kontrollstelle

 

Artikel 14

 

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


IV Vereinsvermögen

 

Artikel 15

 

Die finanziellen Mittel werden gebildet aus:

den Mitgliederbeiträgen

den freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen

den Vermögenserträgen

 

Alle Mitglieder bezahlen den gleichen Mitgliederbeitrag. Er beträgt zurzeit CHF 50.00 jährlich und wird an der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr festgelegt.

 

Artikel 16

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V. Statutenänderung und Auflösung

 

Artikel 17

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder die Total- oder Teilrevision der Statuten beschliessen. Es gilt die 2/3 Mehrheit.

 

Artikel 18

 

Zur Auflösung des Verbands ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Artikel 19

 

Im Falle der Auflösung des Verbandes bestimmen die anwesenden Mitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Artikel 20

 

Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2006 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 24. April 1995.

 

Die Präsidentin:                                                                          Der Sekretär:

Susanna Kaiser                                                                          Edwin Stämpfli