Anlässlich der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2006 sind die vorliegenden Statuten angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 24. April 1995.
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen «Verband der Quartier- und Gassenleiste der Stadt Bern und Umgebung», nachgenannt VQGL, besteht mit Sitz in Bern ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.
Artikel 2
Er bezweckt:
die Förderung der Kontakte und Zusammenarbeit der Leiste untereinander,
die Organisation und Koordination des Informationsflusses zwischen den Behörden und den Leisten.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Leiste und zweckmässig verwandte juristische Personen der Stadt Bern und Umgebung können beim Vorstand die Aufnahme als Mitglied beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Artikel 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt: Dieser ist bis spätestens 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
Ausschluss: Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ohne Angaben von Gründen mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
III. Organe
Artikel 5
Die Organe des Verbandes sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kontrollstelle
Alle Organe arbeiten ehrenamtlich.
a) Mitgliederversammlung
Artikel 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Sie wird vom Vorstand 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
Artikel 7
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Artikel 8
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
auf Beschluss des Vorstands
auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder
auf Antrag der Kontrollstelle
Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 2 Wochen zuvor zu erfolgen.
Artikel 9
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
Kenntnisnahme des Geschäftsführungsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung mit Entlastung des Vorstandes,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
Genehmigung des Mitgliederbeitrags und des Voranschlages,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kontrollstelle,
Statutenrevisionen,
Auflösung des VQGL.
Artikel 10
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst.
b) Vorstand
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst und wird für 2 Jahre gewählt.
Artikel 12
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Über gefasste Beschlüsse wird Protokoll geführt.
Artikel 13
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.
c) Kontrollstelle
Artikel 14
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
IV Vereinsvermögen
Artikel 15
Die finanziellen Mittel werden gebildet aus:
den Mitgliederbeiträgen
den freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen
den Vermögenserträgen
Alle Mitglieder bezahlen den gleichen Mitgliederbeitrag. Er beträgt zurzeit CHF 50.00 jährlich und wird an der Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr festgelegt.
Artikel 16
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Statutenänderung und Auflösung
Artikel 17
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder die Total- oder Teilrevision der Statuten beschliessen. Es gilt die 2/3 Mehrheit.
Artikel 18
Zur Auflösung des Verbands ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 19
Im Falle der Auflösung des Verbandes bestimmen die anwesenden Mitglieder über die Verwendung des Vereinsvermögens.
Artikel 20
Diese Statuten sind an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Oktober 2006 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 24. April 1995.
Die Präsidentin: Der Sekretär:
Susanna Kaiser Edwin Stämpfli